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Wissenswertes

Hier finden Sie Wissenswertes zu neuen Gesetzesänderungen, Richtlinien und Heizkostenentwicklungen und zum Herunterladen.

VdZ-Formulare zum Nachweis des hydraulischen Abgleichs überarbeitet

Bei der BEG-Förderung ausschließlich Verfahren B noch zulässig

Im Zuge der erneuten Anpassung der BEG-Förderung wurden die VdZ-Formulare zur Durchführung und Bestätigung des hydraulischen Abgleichs aktualisiert. Zur Beantragung von Zuschüssen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist seit Januar 2023 ausschließlich das Verfahren B zulässig.

Grundsätzlich wird beim hydraulischen Abgleich zwischen zwei Verfahrensarten unterschieden. Der hydraulische Abgleich nach Verfahren A stellt ein einfaches Schätzverfahren dar. Verfahren B ist das genauere Verfahren. Bei diesem Verfahren muss die raumweise Heizlast nach Normenreihe DIN EN\TS 12831 berechnet werden.

Seit Jahresbeginn ist Verfahren B im Rahmen einer Förderung verpflichtend. Einzige Ausnahme: Für Förderanträge, die bis zum 31.12.2022 gestellt wurden, ist das Verfahren A für einige Fördertatbestände, u. a. beim Tausch des Wärmeerzeugers, nach der alten Förderrichtlinie noch zulässig.

Es stehen drei Nachweisformulare zur Verfügung: Formular Einzelmaßnahme, Formular KfW-Effizienzhaus und Formular Nichtwohngebäude. Die Formulare werden vom Fachhandwerker ausgefüllt und nach Abschluss der Maßnahmen zusammen mit dem Verwendungsnachweis beim Fördergeber eingereicht.

Branchenstudie 2023: Wärmepumpenindustrie

Der Bundesverband Wärmepumpe legt aktuelle Einschätzungen zur Branchenentwicklung vor. Und geht dabei sowohl auf aktuelle Marktentwicklungen als auch auf erforderliche Rahmenbedingungen für den weiteren Markthochlauf ein. Geprägt ist die aktuelle Branchenstudie von den hohen Erwartungen der Bundesregierung, die in zentraler Weise daraufsetzt, dass der Wärmepumpenausbau rasch zur Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor und zur Minderung der Abhängigkeiten von Gasimporten beiträgt. Bereits im Jahr 2024 sollen 500.000 Wärmepumpen installiert werden - der Feldbestand soll bis 2030 von derzeit 1,4 auf 6 Mio. Anlagen anwachsen.

„Die Industrie geht momentan massiv in Vorleistung. Die Unternehmen investieren in die Erweiterung von Fertigungskapazitäten, in neue Werke und neue Arbeitsplätze“, wird BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel zitiert.
 

„Das trägt Früchte: Der Absatz konnte im letzten Jahr um 53 Prozent auf 236.000 Geräte gesteigert werden. Jetzt ist die Politik am Zug: Die Industrie braucht für den weiteren Ausbau der Kapazitäten verlässliche Rahmenbedingungen und industriepolitische Unterstützung.“ 

Eine weitere Beschleunigung bei den Installationszahlen und das Erreichen der 500.000-Marke bis 2024 hält die Branchenstudie für realistisch. Dafür darf aber auch die aktuell sehr hohe Nachfrage nicht abbrechen. Die Eingriffe der Bundesregierung mit den Preisbremsen für Gas und Strom haben bei Verbraucher*innen für Verunsicherung gesorgt. „Warum wurde fossiles Erdgas steuerlich entlastet, der zunehmend erneuerbar erzeugte Strom aber nicht?“, fragt Dr. Sabel. Diese Widersprüche müsse die Politik jetzt schnell auflösen. 

 

Quelle: www.waermepumpe.de

Moderater Preisanstieg bei Hackschnitzeln trotz hoher Nachfrage

Die Preise für Hackschnitzel steigen im dritten Quartal 2022 im Vergleich zu anderen Energieträgern trotz gestiegener Nachfrage nur moderat. Zum zweiten Quartal sind es 11 % (Qualitätsklasse A1), 16 % (A2) und 31 % (B) mehr. Gründe dafür sind neben der guten Nachfrage sowohl für die energetische als auch die stoffliche Nutzung, die Verteuerung von Produktion und Logistik sowie die weiter steigenden Holzpreise, berichtet das Deutsche Pelletinstitut (DEPI). Hackschnitzel der Qualitätsklasse A2 kosten im dritten Quartal 2022 durchschnittlich 36,33 €/SRM netto oder 4,04 ct/kWh bei einer Abnahmemenge von 80 Schüttraummetern (SRM). Zu fossilen Energieträgern haben Hackschnitzel weiterhin einen deutlichen Preisvorteil.

„Auch Hackschnitzel zur klimafreundlichen Wärmeerzeugung sind in den letzten Monaten von den Verwerfungen der Energiemärkte nicht verschont worden. Dabei ist der Anstieg trotz höherer Produktions- und Transportkosten im Vergleich zu anderen Brennstoffen moderat und heimische Hackschnitzel weiterhin günstig", erklärt DEPI-Geschäftsführer Martin Bentele.

Allerdings sei auch bei Hackschnitzelkesseln eine steigende Nachfrage zu verzeichnen. Ein anderer Grund ist, dass z. B. in vielen Wärmenetzen neben Hackschnitzeln auch Öl und Gas verwendet werden können, zurzeit aber aus Kostengründen ausschließlich oder überwiegend auf Hackschnitzel gesetzt wird.

DEPI-Hackschnitzelpreis Der Hackschnitzelpreis wird vom Deutschen Pelletinstitut (DEPI) quartalsweise erhoben. Der Erhebungszeitraum endet am 15. des dritten Monats des laufenden Quartals. Er bezeichnet den Durchschnittspreis (netto) in Deutschland für einen Schüttraummeter der jeweiligen Qualitätsklasse. Qualitätsklasse A1 ist angelehnt an die Qualitätsklasse ENplus A1 (Wassergehalt ≤ 15 m-%, Aschegehalt ≤ 1,5 m-%, Feinanteil ≤ 5 m-%). Qualitätsklasse A2 ist angelehnt an die Qualitätsklasse ENplus A2 (Wassergehalt 20-35 m-%, Aschegehalt ≤ 2,5 m-%, Feinanteil ≤ 8 m-%). Qualitätsklasse B entspricht der Qualitätsklasse ENplus B (Wassergehalt ≥ 35 m-%, Aschegehalt ≤ 5 m-%, Feinanteil ≤ 10 m-%).
(Quelle: SHK Profi)

Moderne Holzenergie für Energiewende am Wärmemarkt unverzichtbar

Die Forderung des Umweltbundesamtes (UBA) aus Gründen der Luftreinhaltung auf das Heizen mit Holz zu verzichten, ist nicht nur mit Blick auf die Klimaschutzbemühungen des Bundes kontraproduktiv. Sie ist auch aus emissionstechnischer Sicht undifferenziert und wird dem Entwicklungsfortschritt moderner Pelletfeuerungen nicht gerecht, wie Beate Schmidt-Menig, Vorsitzende beim Deutschen Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV), betont. Pelletheizungen und Pelletkaminöfen würden heute gerade einmal 0,3 Prozent an der bundesweiten Feinstaubbelastung (PM10; UBA 2020) ausmachen.

Das UBA selbst weist auf die rückläufigen Mengen bei Feinstaub aus Holzfeuerungen in den letzten zehn Jahren hin. Diese Entwicklung wird sich aufgrund von Stilllegungsfristen für Kaminöfen weiter fortsetzen. Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) regelt diese Außerbetriebnahmen von alten Anlagen bereits, sodass keine zusätzlichen ordnungspolitischen Vorgaben benötigt werden.
 

Moderne, automatisch betriebene und vom Staat geförderte Holzfeuerungen sind heute so sauber wie noch nie. So werden die gesetzlich vorgegebenen Staubgrenzwerte von 0,02 g/m3 Abluft vom Schornsteinfeger regelmäßig kontrolliert. Darüber hinaus sind in den gesetzlichen Mindestanforderungen zur Förderung von Holzfeuerungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) weitergehende Beschränkungen (0,015 g/m3 Abluft) vorgeschrieben. Der BEG-Innovationsbonus fordert gar eine Emission von unter 0,0025 g/m3, wofür heute alle Hersteller von Pelletkesseln im DEPV entsprechende Modelle anbieten. „Das zeigt den großen, kontinuierlichen Entwicklungsfortschritt bei emissionsärmerer Technologie wie auch den eigenen Anspruch der Kesselhersteller bei Klimaschutz und Luftreinhaltung“, so Schmidt-Menig.

Bei der Energiewende spielt die Holzenergie eine entscheidende Rolle. So werden in Deutschland rd. zwei Drittel der eingesparten CO2-Emissionen bei der Wärmeerzeugung durch moderne, automatisch betriebene, mit Holz und Pellets befeuerte Zentralheizungssysteme erbracht. „Ohne moderne Holzenergie ist die von der Bundesregierung bis zum Jahr 2030 geplante Reduzierung der Treibhausgase aus Gebäuden keinesfalls möglich“, bekräftigt Schmidt-Menig. (Stellungnahme und Pressemitteilung des DEPV)

Handwerkerrechnungen steuerlich absetzen

Neue Regelung und Fördermittel ab 2020

Bisher konnten pro Jahr maximal 6.000 Euro der Handwerker­leistungen bei der Einkommen­steuererklärung abgesetzt werden. Material­kosten blieben unberück­sichtigt. Davon erstattete das Finanzamt maximal 20 Prozent - also bis zu 1.200 Euro. Seit dem 01.01.2020 gibt es nun die Möglichkeit, im Zuge von energie­effizienten Sanierungs­maßnahmen einen weitaus höheren Steuerbonus zu kassieren.

Steuerbonus gem. Klimaschutzprogramm 2020 - 2030
Seit dem 01.01.2020 können bis zu 20 % (max. 40.000 Euro) der Aufwendungen für energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen bei der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Verteilt auf 3 Jahre werden so Einzel– oder Komplettsanierungen finanziell gefördert. Diese Regelung gilt bis 2030.

Begünstigte Sanierungs­maß­nahmen:

  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Neue Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre)
  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Einbau neuer Fenster oder Außentüren
  • Einbau einer Lüftungsanlage


Die Förderungen sind immer vor Umsetzung der Maßnahme bzw. Vertragsschluss mit dem Installateur beim BAFA zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online. Weitere Infos hierzu auf www.finanztip.de

Reichl Haustechnik ist zertifizierter TOP Ausbilder SHK

Der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg hat die Fachgemeinschaft "TOP Ausbilder SHK" ins Leben gerufen. Deren Anliegen ist die hochwertige und qualifizierte Schulung und Ausbildung der nachfolgenden Generation im SHK-Handwerk. Mitglieder dieser Fachgemeinschaft müssen sich durch den Nachweis vorgegebener Richtlinien als TOP Ausbilder qualifizieren. So ist die Möglichkeit von Schnupper-Praktika im Betrieb, die Bestimmung eines eigenen Lehrlingsbeauftragten und das Angebot außerschulischer Fortbildungsmaßnahmen für die Lehrlinge nur ein kleiner Ausschnitt dieser Richtlinien.
 

Da das Thema Aus- und Weiterbildung im Hause Reichl Haustechnik schon immer besondere Wertschätzung erfahren hat, war es nicht schwer als Mitglied in der Fachgemeinschaft "TOP Ausbilder SHK" aufgenommen zu werden.

 

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Neues Energielabel für alte Heizungen

Die Energiewende kommt - aber nur mit Ihrer Hilfe

Seit September 2015 sind die Hersteller von Wärmeerzeugern und Warmwasserbereitern dazu verpflichtet, die Energieeffizienz ihrer Produkte durch ein Energielabel zu kennzeichnen. Zusätzlich hat die Bundesregierung mit dem geänderten Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) das nationale Effizienzlabel auch für ältere Heizkessel eingeführt. Dies soll ab dem 01. Januar 2016 bestehende Altanlagen, die über 15 Jahre alt sind, schrittweise kennzeichnen. Qualifizierte Fachbetriebe können das Label freiwillig bei Beratungen und Wartungsterminen ausstellen und anbringen. Ab 2017 sind alle Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, bei Reinigungen immer ein Label anzubringen, sofern es noch nicht vorhanden ist.

So sollen Heizungsbesitzer einen besseren Einblick in die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit ihrer Anlagen erhalten und ein Bewusstsein für ihren Beitrag zur Energiewende entwickeln. Denn das durchschnittliche Alter einer Heizanlage in deutschen Kellern liegt bei 17,6 Jahren, über ein Drittel ist sogar älter als 20 Jahre. Da aber beinahe 40 Prozent der Energien in Deutschland im Gebäudebereich verbraucht werden, sind die Einsparpotenziale von Ressourcen und Treibhausgasen enorm.
 

 

Ähnlich dem Energielabel für Elektrogeräte, kennzeichnet eine farbliche Skala mit Werten von A++ (effiziente Heizung) bis G (ineffiziente Heizung). Heizanlagen mit Solar- oder Geothermie, Biogas, Pellets oder einer Wärmepumpe erreichen den Spitzenbereich A+ und A++. Wärmeerzeuger mit fossilen Brennstoffen dagegen nur die Klassen A bis G.

Seit Januar 2019 gibt es ein neues nationales Energielabel, auf dem eine weitere Klasse (A+++) eingeführt wird, während die Klasse G entfallen ist.

Als qualifizierter Fachbetrieb ist das Team von Reichl Haustechnik berechtigt, unseren langjährigen Kunden ein solches Effizienzlabel für die bestehende Heizanlage auszustellen und anzubringen.
Sprechen Sie uns an - wir sind für Sie da!

Anzeigepflicht für Messgeräte

Seit dem 01. Januar 2015 gibt es eine geänderte Anzeigepflicht für Messgeräte. Wer ab diesem Zeitpunkt ein neues oder erneuertes Messgerät bei sich einbauen lässt oder selbst einbaut, muss dies spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme bei der zuständigen Eichbehörde anzeigen.

Lesen Sie hier genau nach, wo Sie diese Meldung vornehmen können und welche Messgeräte von dieser Pflicht betroffen sind.

Das neue E-Wärmegesetz - relevante Änderungen

Bereits seit Juli 2015 gilt das überarbeitete "Erneuerbare-Wärme-Gesetz" (EWärmeG) mit verschärften Vorschriften für die Heizungsmodernisierung.


Der Pflichtanteil für den Einsatz erneuerbaren Energien bei der Modernisierung von bestehenden Heizungsanlagen erhöht sich in Wohngebäuden von 10 % auf 15 % in Nichtwohngebäuden von 0 % auf 15 %.

Die Landesregierung sieht vor, den CO²-Ausstoß im Gebäudesektor noch weiter zu senken. Da rund 30 % des CO²-Ausstoßes in Baden-Württemberg auf die Heizungen und die Warmwasserbereitung in Gebäuden zurückzuführen ist, nimmt die neue Regelung nun auch Nichtwohngebäude mit in die Pflicht.

Bisher waren nur Eigentümer von Wohngebäude mit einem Pflichtanteil von 10 % erneuerbaren Energien angehalten, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Diese Pflicht wird nun ausgeweitet. Um dieser neuen Regelung mit attraktiven Angeboten für den Endkunden begegnen zu können, haben namhafte Anlagenhersteller bereits reagiert und uns entsprechende "EWärmeG-Zugaben" in die Hand gegeben. Als Fachpartner sind wir in der Lage, unseren Kunden individuelle Lösungen für ihre Bedürfnisse zu bieten, um den neuen Gesetzesvorschriften gerecht zu werden.

Sprechen Sie uns an - Wir sind für Sie da!